Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
1.1 – Unter dem Namen Club Cristal da Glatsch besteht ein Verein der den Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina im Sinne von Art.60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches fördert. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer und hat seinen Sitz in Schlieren.
1.2 – Der im Jahre 2017 gegründete Club bezweckt:
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Unterstützung der Realisierung von Projekten
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Die Interessen der Clubmitglieder zu wahren und zu vertreten
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Förderung und Pflege der Freundschaft unter den Mitgliedern
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Interne Anlässe für die Mitglieder zu organisieren
2. Mitgliedschaft
2.1 – Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Clubs anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Club besteht aus Mitgliedern und Gönnern. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag von mindestens Fr.1'111.00.- ein.
2.2 – Die Mitglieder geniessen folgende Leistungen am Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina:
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Eine Gästefahrt pro Saison. Nicht benutzte Gästefahrten können nicht auf eine spätere Saison übertragen werden. Der Verein zahlt für diese Fahrt CHF 200.- pro Mitglied an den Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina.
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Jährliches Anrecht auf eine Wochenkarte während dem Weltcup.
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Einen VIP-Eintritt am IBSF Weltcup am Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina.
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Einladung zu 2 Anlässen:1 Anlass im Winter und 1 Anlass im Frühling oder Sommer.
2.3 – Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt
2.4 – Zu Ehrenmitgliedern des Clubs können Personen ernannt werden, die sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht haben.
2.5 – Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Gesuchsteller muss in enger Verbindung zum Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina stehen.
2.6 – Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand. Mitglieder können jederzeit aufgenommen werden.
2.7 – Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, Mitglieder, welche den Verpflichtungen gegenüber dem Club und dessen Statuten nicht nachkommen oder den Interessen des Clubs durch ihr Verhalten Schaden, können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
3. Organisation
3.1 – Die Organe des Clubs sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsrevisoren
3.2 – Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Januar/Febuar im Rahmen der organisierten Gästebobfahrten statt. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
3.3 – Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn der Präsident oder 2 Vorstandsmitglieder oder mindestens ein fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung mit den entsprechenden Traktanden hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
3.4 – Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind:
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Protokollabnahme
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Abnahme des Jahresberichtes
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Abnahme der Jahresrechnung und Revisorenbericht
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Genehmigung des Jahresprogramms
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Genehmigung des Budgets
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Festsetzung der Jahresbeiträge
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Wahl des Präsidenten
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Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
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Wahl der Rechnungsrevisoren
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Änderung der Statuten
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Varia und Umfrage
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Auflösung des Clubs
3.5 – Beschlüsse der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Statuten können nur mit 2/3 - Mehrheit aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
3.6 – Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
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Präsident
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Vize-Präsident
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Kassier
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Aktuar
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Beisitzer
Ämterkumulation ist zulässig.
Der Vorstand ist von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit, womit auch die Sitzungsgelder abgegolten sind.
3.7 – Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt, wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
3.8 – Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs und die Vertretung nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten. Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3.9 – Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellen der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.
4. Clubvermögen
4.1 – Der Club bestreitet seine Auslagen aus:
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Mitglieder-Jahresbeiträgen, mindestens CHF 1'111.00 pro Jahr
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Gönner- Jahresbeiträge, mindestens CHF 500.00 pro Jahr
4.2 – Er verwendet diese Mittel für:
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Finanzierung ausgesuchten Projekten am Olympia Bob Run St. Moritz-Celerina
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2 Anlässe pro Jahr
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Auslagen für die Clubführung inklusiv Sitzungsgelder
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Sonstige Auslagen
4.3 – Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können für Schulden nicht haftbar gemacht werden.
5. Schlussbestimmungen
5.1 – Die Auflösung des Clubs kann nur mit mindestens 2/3 aller stimmberechtigten beschlossen werden. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des vorhandenen Vermögens, diese eine Wohlfahrtseinrichtung zuzuwenden.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.
5.2 – Diese Statuten sind durch Genehmigung der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. September 2017 in Kraft getreten.
St. Moritz, den 16. September 2017